Satzung

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Inhaltsverzeichnis

 

A.    Allgemeines

§  1    Name und Sitz

§  2    Zweck

§  3    Gemeinnützigkeit

§  4    Geschäftsjahr

§  5    Auflösung des Vereins

 

 

B.    Mitgliedschaft

§  6    Mitgliedsarten

§  7    Wer kann Mitglied werden

§  8    Erwerb der Mitgliedschaft

§  9    Mitgliedsbeiträge

§ 10   Rechte und Pflichten

§ 11   Beendigung der Mitgliedschaft

 

 

C.    Organe und Gremien des Vereins

§ 12    Organe

§ 13    Vorstand

§ 14    Entfällt

§ 15    Aufgaben des Vorstand

§ 16    Jugendsatzung / Jugendversammlung

§ 17    Jahreshauptversammlung und Mitgliederversammlung

§ 18    Aufgaben der Jahreshauptversammlung

§ 19    Revisoren

§ 20    Ehrenrat

§ 21    Beschlussfassung der Organe und Gremien

§ 22    Beurkundung von Beschlüssen und Protokollen

§ 23    Geschäftsordnung

 

 

D.    Schlussbestimmung

§ 24    Schlussbestimmung

 

 


 

 

A.    Allgemeines

 

§ 1

Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen:

 

Fastnacht- und Brauchtumsverein

Finther Freiherrn und Freifrauen 1992 e.V.

 

Mit Sitz in Mainz-Finthen

Er soll im Vereinsregister eingetragen werden.

 

 

§ 2

Zweck

 

a.)

Der Verein bezweckt die Pflege, Erhaltung und Förderung des fastnachtlichen und heimatlichen Brauchtums. Dies geschieht auf der Grundlage Finther; Mainzer und Landes bezogener Tradition. Förderung der Blasmusik mit Trommeln.

 

b.)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

 

c.)

Der Verein soll in Form einer Garde geführt werden. Organisation und Durchführung fastnachtlicher und kultureller Veranstaltungen. Besonders die Jugend soll gefördert werden. Ausbildung bei Durchführung regelmäßiger Musikproben, Jugendpflege und Jugend-Veranstaltungen, die der musikalischen, tänzerischen und körperlichen Ertüchtigung dienen. Ehrung von langjährigen und verdienten Mitgliedern.

 

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke  verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden

 

 

§ 4

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

 

§ 5

Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Mainz, Ortsteil Mainz-Finthen, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der allgemeinen Jugendarbeit zu verwenden hat.

 

 

 

 

B.    Mitgliedsarten

 

§ 6

Mitgliedsarten

 

Der Verein besteht aus:

a.) Aktiven Mitgliedern b.) inaktiven Mitgliedern c.) Ehrenmitgliedern

 

a.)

Aktive Mitglieder sind die Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, auch Jugendliche.

 

b.)

Inaktive Mitglieder sind solche, die Bestrebungen des Vereins anerkennen und unterstützen.

 

c.)

Personen, die sich in besonderem Maße um den Verein und oder um die Mainzer-Fastnacht verdient gemacht haben, kann der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernennen.

 

Mitglieder, auch Ehrenmitglieder, haben im Rahmen der Wahlordnung Stimmrecht.

 

 

§ 7

Wer kann Mitglied werden

 

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

 

 

§ 8

Erwerb der Mitgliedschaft

 

a.)

Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.

 

b.)

Bei Einritt von Jugendlichen bis 18 Jahren ist das Einverständnis der Erziehungsberechtigen erforderlich.

 

c.)

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, in seiner nächsten Sitzung mit einfacher Stimmrecht.

 

Die Aufnahme wird durch Aushändigung der gültigen Satzung bestätigt.

Die Mitgliedschaft gilt für das laufende Jahr und die darauf folgende Jahre. Eine Ablehnung der Aufnahme muss begründet werden.

Der Bewerber unterwirft sich nach der Aufnahme dieser Satzung und den Beschlüssen der Vereinsorgane.

 

 

§ 9

Mitgliedsbeiträge

 

Über die Höhe der Aufnahmegebühr entscheidet der Vorstand. Die Aufnahmegebühr ist nach der Entscheidung des Vorstand über die Aufnahme fällig. Über die Höhe des jährliche Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder, wehrpflichtige Bundeswehr-angehörige sowie Zivildienstleistende sind vom Mitgliedsbeitrag befreit. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld und ist jährlich im Voraus zu zahlen, nach Möglichkeit im Bankeinzugsverfahren.

Bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

 

 

§ 10

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

a.) Allgemein

Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie sind wahlberechtigt und wählbar. Mitglieder, die 16. Lebensjahr vollendet haben, haben Stimmrecht in der Jahreshauptversammlung.

 

b.) Rechte

Teilnahme an Veranstaltungen, Versammlungen, Proben und der Jugendarbeit des Vereins. Die Einrichtungen, Instrumente, Uniformen und vereinseigene Gegenstände sind laut Anweisung des Vorstand zu benutzen. Es darf nur in ordnungsgemäßer, vollständiger Uniform aufgetreten werden. Vereinseigene Uniformen, Instrumente und sonstige Gegenstände sind sorgfältig zu behandeln und beim Ausscheiden aus der Aktivengruppe unverzüglich in ordnungsgemäßen Zustand beim Vorstand abzuliefern. Für selbstverschuldeten Verlust oder Beschädigung an Vereinseigentum haftet der Inhaber. Für mitgliedseigene Uniformen und Instrumente hat der Verein das Vorkaufsrecht.

 

Weiter Richtlinien sind in der Geschäftsordnung festgelegt.

Anträge sind an die Organe, Gremien und den Ehrenrat zu stellen.

Versicherungsschutz im Rahmen der abgeschlossenen Versicherungsverträge in Anspruch zu nehmen.

 

c.) Pflichten

Die Interessen und Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und zu fördern.

Die Satzung und die Beschlüsse der Organe, Gremien und des Ehrenrates zu beachten und einzuhalten.

Den Beitrag ordnungsgemäß und pünktlich zu entrichten Alle Tätigkeiten ehrenamtlich auszuführen.

 

 

§ 11

Beendigung der Mitgliedschaft

 

Sie endet:

 

a.)    Durch Tod eines Mitgliedes

 

b.)    Durch Austritt

Der Austritt aus dem Verein kann nur schriftlich zum 31.12. des Jahres, mit einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erklärt werden. Vor dem Ausscheiden sind alle Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein zu erledigen.

 

c.)    Durch Ausschluss

Bei Nichterfüllender Beitragspflicht nach 12 Monaten.

Bei groben Verstößen gegen die Satzung und Bestimmungen oder Beschlüsse der Organe, Gremien und des Ehrenrates.

Bei unehrenhaftem Verhalten inner- und außerhalb des Vereinslebens.

Bei unkameradschaftlichem Verhalten.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, er erfolgt mit sofortiger Wirkung. Gegen einen Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb von 4 Wochen über den Vorstand Berufung an die Jahreshauptversammlung einlegen, diese entscheidet dann endgültig.

 

 

 

 

C. Organe und Gremien des Vereins

 

§ 12

Organe des Vereins

 

a.)   Der Vorstand

b.)   Der Ehrenrat

c.)   Die Mitgliederversammlung

d.)   Die Jugendversammlung

 

 

§ 13

Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus fünf gleichberechtigten, sowie zwei Stellvertreter/innen, ehrenamtlichen tätigen und gewählten Mitgliedern.

 

1.    Leiter/in der Logistik

2.    Leiter/in der Finanzen

3.    Leiter/in der Geschäftsstelle

4.    Leiter/in der Garde und des Musikcorps

5.    Leiterin des Komitee

6.    Stellv. Leiter/in der Finanzen

7.    Stellv. Leiter/in der Geschäftsstelle

 

 

§ 14

Entfällt

 

 

§ 15

Aufgaben des Vorstandes

 

Der Fastnacht- und Brauchtumsverein Finther Freiherrn und Freifrauen 1992 e.V. wird von fünf gleich berechtigten Vorständen mit einzelnen Geschäftsbereichen geführt. Die Vorstandsmitglieder wählen aus Ihrer Mitte Ihre/n Vorstandssprecher/in. Der/Die übernimmt die Organisation, die Koordination und beruft nach Geschäftsordnung Sitzungen ein.

Der/Die Vorstandssprecher/in vertritt mit einem weiteren Vorstands-mitglied den Verein nach BGB § 26 gerichtlich und außergerichtlich.

Der fünfköpfige Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist, Wiederwahl ist möglich.

Weiterhin werden von der Jahreshauptversammlung je ein/e Stellvertreter/in für die Leitung der Geschäftsstelle und für die Finanzverwaltung gewählt.

Die Amtszeit des Vorstandes beginnt nach dessen Wahl mit sofortiger Wirkung und durch die Eintragung im Vereinregister.

 

Die neue Fassung ist Bestandteil der Satzung. Eine entsprechende Geschäftsordnung ist in Vorbereitung und ebenfalls Bestandteil der Satzung.

Anstelle der bisherigen Beiräte, werden Gruppenleiter/innen vom Vorstand berufen. Die Berufung erfolgt unmittelbar nach der Jahres-hauptversammlung.

Die Leiter/innen arbeiten mit ihrem jeweiligen Vorstand zusammen. Sie arbeiten Konzepte, die im Vorstandsgremium beraten und beschlossen werden und sie tragen Mitverantwortung bei der Umsetzung.

Der/Die Stabführer/in, Jugenstabführer/in sowie die Leitung der Tanzsportgruppen werde vom Vorstand berufen.

 

 

§ 16

Jugendsatzung / Jugendversammlung

 

Die Jugendsatzung ist Bestandteil dieser Satzung

 

 

Jugendsatzung

Fastnacht- und Brauchtumsverein

Finther Freiherrn und Freifrauen 1992 e.V.

 

 

§ 1

Trägerschaft

 

Rechtsträger der Jugendgruppe ist der Fastnacht – und Brauchtumsverein Finther Freiherrn und Freifrauen 1992 e.V.

Aufgabe und Ziel der Jugendarbeit bzw. Jugendgruppen ist es, Kindern und Jugendlichen eine sinnvolle Freizeitgestaltung zu ermöglichen und zu praktizieren. In dieser Gemeinschaft erhalten sie, je nach Wunsch und Eignung. Eine musikalische, tänzerische oder eine dem fastnachtlichen Brauchtum eigene Ausbildung, die über die Freizeitgestaltung hinaus für den persönlichen Lebensbereich des Jugendlichen eine große Bereich-erung darstellt. Das gemeinschaftliche Arbeiten in der Gruppe soll nicht Selbstzweck sein, sondern der Allgemeinheit dienen.

 

 

§ 2

Mitgliedschaft

 

Mitglieder der Jugendgruppe  des Fastnacht- und Brauchtumsverein Finther Freiherrn und Freifrauen 1992 e.V. können alle Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 24. Lebensjahr werden, soweit  sie sich für eine musikalische, tänzerische oder Fastnacht eigene Ausbildung interessieren und eignen. Über die Aufnahme oder den Ausschluss entscheidet der Vorstand des Hauptvereins.

 

 

§ 3

Der Vorstand

 

Der Vorstand der Jugendgruppe besteht aus drei Vorstandsmitgliedern (Vorsitzender u. zwei Stellvertreter).

Auf Wunsch der Versammlung können zwei Beisitzer zusätzlich gewählt werden.

Die Jugendversammlung wird auf Widerruf gewählt. Die Amtszeit beträgt mindestens zwei  Jahre.

Der Jugendvorstand ist dem Hauptvorstand angeschlossen und vertritt die Interessen der jugendlichen Mitglieder.

Wählbar für den Vorstand sind Jugendliche zwischen 14 u. 24 Jahren.

 

 

§ 4

Wahl des Vorstand

 

a.)

Alle Jugendlichen und Kinder der Jugendgruppen wählen bei einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung den Vorstand.

 

b.)

Die Zahl der Beisitzer, wenn überhaupt, wird von der Wahl der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

c.)

Zu den Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen sowie sonstigen Sitzungen sind jeweils zwei Mitglieder des Hauptvorstandes des Fastnacht- und Brauchtumsverein einzuladen.

 

 

§ 5

Aufgaben des Vorstand

 

a.)

Der Jugendvorstand einigt sich über die Verteilung der Aufgaben und trägt die Obliegenheiten der Jugendgruppen dem Hauptvorstand vor.

 

b.)

Dem Vorsitzenden der Jugendgruppen obliegen vor allem Einladungen zu den Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen und sonstigen Sitzungen. Der Jugendvorsitzende leitet die Jugendvorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Von diesen Versammlungen ist durch einen Stellvertreter ein Protokoll zu fertigen.

 

c.)

Die Kassengeschäfte der Jugendgruppe werden in Absprache mit dem/der Leiter/in der Finanzen (Mitglied des Vorstand) geführt.

Der Jugendvorstand ernennt bzw. wählt ein Vorstandsmitglied zur Kassenführung.

Über Einnahmen und Ausgaben ist ein Protokoll zu führen, welches von den Revisoren zu prüfen ist.

 

d.)

Die Entscheidungen des Vorstand sind mit dem Vorstandsgremium des Hauptvereins abzustimmen.

 

Diese Satzung wurde am 10.07.1992 verabschiedet.

 

 

 

§ 17

Jahreshautversammlung / Mitgliederversammlung

 

Die Jahreshauptversammlung findet jährlich einmal statt. Der Vorstand muss die Jahreshauptversammlung für die abgelaufene Kampagne bis spätestens 30.06. des laufenden Jahres einberufen.

Die Einberufung muss schriftlich mit einer frist von 14 Tagen und der Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.

Anträge, welche bei der Jahreshauptversammlung behandelt werden sollen, müssen schriftlich bis spätestens 6 Tage vor der Jahres-hauptversammlung beim Vorstand eingegangen sein.

Den Vorsitz der Jahreshauptversammlung führt der Wahlleiter/in. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Davon ausgenommen sind Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins.

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitglieder-versammlung einberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert. Verlangen 10% der Mitglieder eine Mitgliederversammlung, ist dies mit den Unterschriften dem Vorstand zu unterbreiten, mit Angabe der Gründe.

Innerhalb 14 Tagen nach Eingang des Antrages beim Vorstand, muss dieser eine Mitgliederversammlung einberufen.
Für die Einberufung und Durchführung gelten im übrigen die in der Satzung festgelegten Bestimmungen für die Jahreshaupt-versammlung.

 

 

§18

Aufgaben der Jahreshauptversammlung

 

Wahl des Wahlleiters

Vorstandsbericht

Jugendvorstandsbericht

Kassenbericht

Revisorenbericht

Entlastung des Vorstandes

 

Neuwahl des Vorstandes (alle 3 Jahre)

Neuwahl der Revisoren (alle 3 Jahre)

Neuwahl des Ehrenrates (alle 3 Jahre)

Beschlussfassung über Anträge

Verleihung von Ehrenvorsitz und Ehrenmitgliedern

Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse der Organe

Eventuelle Satzungsänderung

Eventuelle Auflösung des Vereins

Ausüben aller zustehenden Rechte nach Gesetz und Satzung

 

 

§ 19

Revisoren

 

Die Revisoren überprüfen alle Unterlagen und die Kasse. Sie dürfen nicht dem Vorstand oder dem Ehrenrat angehören und müssen mindestens 18 Jahre alt sein.  Es können auch Nichtmitglieder zu Revisoren gewählt werden, diese müssen vor der Wahl eine schriftliche Einverständniserklärung abgeben.

Die Revisoren prüfen einmal jährlich die Kasse und berichten der Jahres-Hauptversammlung.

Sie stellen den Antrag auf Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstand.

Scheidet ein Revisor vor Ablauf seiner Amtszeit aus seinem Amt, so wird ein Ersatzrevisor vom Vorstand kommissarisch bestellt.

 

 

§ 20

Ehrenrat

 

Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Mitglieder wird von der Jahreshauptversammlung ein dreiköpfiger Ehrenrat gewählt.

Der Ehrenrat kann vom Vorstand oder jedem Mitglied angerufen werden.

Der Ehrenrat darf nicht dem Vorstand oder Revisoren angehören.

Der Ehrenrat hat die gleiche Amtszeit wie der Vorstand.

Scheidet ein Ehrenratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, kann der Vorstand kommissarisch ein neues Ehrenratsmitglied benennen.

 

 

§ 21

Beschlussfassung der Organe und Gremien

 

Für die Beschlussfassung gelten nachstehende Bestimmungen:

 

a.)

Vorstand

 

a1.)

Der Vorstand fasst seien Beschlüsse mit einfacher Stimmeneinheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

a2)

Gegen die Beschlüsse des Vorstand kann innerhalb von 4 Wochen Berufung an die Jahreshauptversammlung eingelegt werden.

Diese entscheidet entgültig.

 

b.)

Jahreshauptversammlung

 

b1)

Die Jahreshauptversammlung fasst die Beschlüsse in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

b2.)

Für folgende Beschlüsse ist eine 3/4 Stimmenmehrheit erforderlich:

Satzungsänderung

Auflösung des Vereins

 

b3.)

Die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung sind endgültig.

 

c.)

Der Ehrenrat

 

c1.)

Der Ehrenrat fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

c2.)

Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn alle Ehrenratsmitglieder anwesend sind.

 

 

§ 22

Beurkundung von Beschlüssen und Protokollen

 

a.)

Alle Beschlüsse sind in einem Protokoll schriftlich abzufassen. Jedes Protokoll muss vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet werden.

 

b.)

Protokollaufzeichnungen auf Tonband sind unzulässig. Für die ordnungsgemäße Aufzeichnung ist der Protokollführer verantwortlich.  Sie müssen umgehend schriftlich ausgearbeitet und unterzeichnet (Abs. A) werden. Die Aufzeichnungen dürfen für den internen Geschäftsbedarf verwendet werden.

 

 

§23

Geschäftsordnung

 

a.)

Die ordnungsgemäße Abwicklung der Vereinsgeschäfte wird durch die Geschäftsordnungen geregelt.

 

b.)

Geschäftordnungen werden vom Vorstand beschlossen und gegebenenfalls geändert.

 

c.)

Die Geschäftsordnungen dürfen nicht in Widerspruch mit Gesetzen, dieser Satzung oder sonstigen Verordnungen oder Bestimmumgen stehen.

 

 

 

 

D.  Schlussbestimmungen

 

§ 24

Schlussbestimmungen

 

a.)

Für Materie, die im einzelnen nicht durch die Satzung geregelt ist, gelten die Bestimmungen des BGB.

 

b.)

Der Vorstand ist berechtigt redaktionelle Änderungen, soweit diese den Sinn dieser  Satzung nicht verändern, sowie solche Änderungen, die behördlicherseits angeordnet werden, selbstständig vorzunehmen.

 

 

Diese Satzungsänderung wurde am 21. Mai 2007 von den Mitgliedern der außerordentlichen Jahreshauptversammlung verabschiedet.

 

Mainz, Juni 2007

 

Der Vorstand des Fastnacht – und Brauchtumsverein Finther Freiherrn und Freifrauen 1992 e.V.